1. Wer darf Widerspruch gegen eine Baugenehmigung einlegen?

Grundsätzlich darf nur jemand Widerspruch einlegen, der in eigenen Rechten betroffen ist – also nicht einfach jede Bürgerin oder jeder Bürger.
Im Bauwesen bedeutet das:

➡️ Widerspruchsberechtigt sind:

  • Unmittelbar betroffene Nachbarn, deren nachbarschützende Rechte (z. B. Abstandsflächen, Lärmschutz, Geruch, Verkehr, Belichtung, Erschließung etc.) verletzt sein könnten.
    → Beispiel: Dein Grundstück liegt in 70 m Entfernung zum Stall – das ist potenziell relevant, insbesondere bei Geruch, Lärm und Verkehr.
  • Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Mieter, wenn sie durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt werden.
  • Vereinigungen oder Verbände, wenn sie nach § 3 UmwRG (Umweltrechtsbehelfsgesetz) anerkannt sind (z. B. BUND, NABU).
    → Das kann relevant werden, wenn Naturschutz- oder Artenschutzbelange betroffen sind (z. B. Fledermäuse).

Formvorschrift:

Ein Widerspruch muss schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail mit qualifizierter Signatur) oder zur Niederschrift bei der Behörde eingereicht werden.
Er muss nicht sofort begründet sein.
Wichtig ist nur, dass erkennbar ist, gegen welchen Bescheid und in wessen Namen er eingelegt wird.

Aber:

Eine Begründung ist dringend zu empfehlen, weil:

  • die Behörde nur dann prüfen kann, welche Rechte möglicherweise verletzt sind,
  • und nur so klar wird, dass der Einwender tatsächlich betroffen ist (und nicht bloß “interessiert”).

👉 Du kannst also zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen (ohne Begründung) und die Begründung später nachreichen.

Beispiel:

„Hiermit lege ich gegen die erteilte Baugenehmigung vom [22.09.2025] für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Gemarkung Schröck, Flur 6, Flurstück 76 Widerspruch ein.
Eine ausführliche Begründung reiche ich nach.“

Danach kann die Bürgerinitiative oder ein Anwalt eine gemeinsame bzw. abgestimmte Begründung nachreichen (z. B. mit Hinweisen auf Abstand, Emissionen, Erschließung etc.).


2. Fristen

  • Einmonatige Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) ab Bekanntgabe des Bescheids.
    → Bekanntgabe gilt in der Regel drei Tage nach Versand als erfolgt, wenn kein anderes Datum nachgewiesen ist.
  • Nach Ablauf dieser Frist ist kein Widerspruch mehr möglich, außer in Ausnahmefällen (z. B. fehlende ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung).
  • In unserem Konkreten Falle, hat die breite Öffentlichkeit erst am 25./26.09. vom genehmigten Bauvorhaben erfahren. Demnach sollte es bis zum 24.10.2025 möglich sein Wiederspruch einzulegen. Zur Sicherheit werden einige Mitglieder bereits bis zum 19.10.2025 ihren Wiederspruch einlegen

🧭 3. Zuständige Stelle

Der Widerspruch ist zu richten an die Bauaufsichtsbehörde, die den Bescheid erteilt hat.
In diesem Falle:

Fachdienst 63 – Bauaufsicht

Barfüßerstraße 11

35037 Marburg

bauaufsicht@marburg-stadt.de


⚖️ 4. Widerspruchsverfahren im Allgemeinen (§§ 68 ff. VwGO)

Zweck:
Der Widerspruch ist das förmliche Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt (z. B. Baugenehmigung).

Berechtigte:
Alle Betroffenen mit eigenem rechtlichen Interesse, z. B. Nachbarn, deren Rechte (Gesundheit, Eigentum, Immissionsschutz, Abstände etc.) beeinträchtigt sind.

Ablauf:

  1. Einlegung des Widerspruchs
    • Inhalt: Aktenzeichen, Bescheidbezeichnung, Antrag auf Aufhebung bzw. Überprüfung, Begründung (kann nachgereicht werden).
  2. Behördliche Prüfung
    • Die Behörde prüft, ob sie dem Widerspruch abhelfen kann (also selbst den Bescheid zurücknimmt oder ändert).
    • Wenn nein → der Fall geht an die Widerspruchsbehörde (z. B. Landkreis oder Regierungspräsidium).
  3. Widerspruchsbescheid
    • Die Widerspruchsbehörde erlässt einen Widerspruchsbescheid:
      • stattgebend → Bescheid wird aufgehoben oder geändert.
      • ablehnend → Widerspruch wird zurückgewiesen.
    • Zustellung mit Rechtsbehelfsbelehrung.

⚖️ Klageverfahren (§ 74 ff. VwGO)

Wenn der Widerspruch abgelehnt wird (oder keine Antwort innerhalb von 3 Monaten erfolgt):

  1. Klagefrist:
    • 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 VwGO).
    • Gericht: Verwaltungsgericht (in Hessen z. B. VG Gießen oder Kassel – je nach Sitz der Behörde).
  2. Klageform:
    • Schriftlich beim Verwaltungsgericht, mit Begründung.
    • Bezeichnung: „Anfechtungsklage“ (gerichtet auf Aufhebung des Verwaltungsakts).
  3. Beteiligte:
    • Kläger (z. B. betroffener Nachbar oder Bürgerinitiative-Mitglied)
    • Beklagte Behörde (z. B. Stadt / Landkreis)
    • Beigeladener (z. B. Bauherr des Stalls)
  4. Ablauf:
    • Schriftwechsel: Gericht fordert Stellungnahmen aller Parteien an.
    • Erörterungstermin / mündliche Verhandlung: evtl. mit Ortstermin.
    • Urteil: Gericht hebt Genehmigung ganz oder teilweise auf – oder weist die Klage ab.

⚖️ Weitere Rechtsmittel

  1. Berufung (§ 124 VwGO)
    • Nur, wenn das Verwaltungsgericht sie zulässt (z. B. wegen grundsätzlicher Bedeutung).
    • Dann zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH).
  2. Revision (§ 132 VwGO)
    • Nur in Ausnahmefällen, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie zulässt (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensfehler).

5. Angaben zum Stall in Schröck

Az: BTB123/2025

Bezeichnung: Errichtung eines Mutterkuhstalls mit Miste und Bergeraum für Futtermittel und Stroh.

Gemarkung: Schröck

Flur: 6

Flurstück 76

Baugenehmigung: Vermutlich vom 26.09.2025 (bisher leider immer noch keine Akteneinsicht von der Stadt erhalten)